7. Gültigkeit des Strafantrags Enthält ein möglicherweise den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllender Brief den Absender sowie die Unterschrift des Ex-Partners der Strafantragstellerin und nennt diese im Strafantrag namentlich einzig dessen Mutter, gegen die das Verfahren in der Folge eingestellt wird, so fehlt es bezüglich des Ex-Partners an einem gültigen Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB. Bezüglich künftiger Straftaten kann, abgesehen von Dauerdelikten, kein gültiger Strafantrag gestellt werden. Erwägungen: I.