Die vorstehenden Ausführungen zeigen klar, dass die Angaben im Formular ungewöhnlich und teils lückenhaft waren und daher von einem Routinegeschäft nicht die Rede sein konnte. Die Angaben im vorliegenden Fall und der veraltete Betreibungsregisterauszug riefen förmlich nach Abklärungen sowie dem Bestehen auf der Bezahlung der Kaution vor der Schlüsselübergabe. Indem die Verwalterin auf jegliche Überprüfung verzichtete, scheidet Arglist aus. Somit fehlt es bezüglich Art. 146 StGB an einem Tatbestandselement, so dass der Berufungsbeklagte vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen ist.