Nicht nachvollziehbar ist deshalb, dass sie angesichts der nicht sehr vertrauenerweckenden Angaben des Berufungsbeklagten im Formular weder auf einer sofortigen Bezahlung der Kaution bestand noch irgendwelche Nachforschungen über die Bonität des Mietinteressenten anstellte. Nicht einig geht das Kantonsgericht mit der Staatsanwaltschaft, im Zeitpunkt der Prüfung des Antragsformulars für Mietinteressenten habe es sich noch um ein Routinegeschäft gehandelt. Die vorstehenden Ausführungen zeigen klar, dass die Angaben im Formular ungewöhnlich und teils lückenhaft waren und daher von einem Routinegeschäft nicht die Rede sein konnte.