Eine Anfrage beim Vermieter in F. hätte die Zahlungsprobleme des Berufungsbeklagten zu Tage gebracht. Ferner hätte die Verwalterin auf einem aktuellen Betreibungsregisterauszug bestehen können. Zu guter Letzt hätte die C. AG angesichts der vagen Angaben im Formular auf der Vorabzahlung der Kaution von Fr. 5'000.00, wie dies im Mietvertrag vorgesehen war, beharren können. Bereits diese Massnahme hätte die Zahlungsprobleme des Berufungsbeklagten offenbart.