2.9. Wie nachfolgend dargelegt wird, war nach Ansicht des Kantonsgerichts die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Berufungsbeklagten durch die professionelle Immobilienverwalterin möglich und auch zumutbar und hätte sich aufgrund der insgesamt vagen, lückenhaften und einen Auslandbezug aufweisenden Angaben im Formular aufgedrängt. Bereits die Nennung einer künftigen Arbeitgeberfirma, welche sich erst in Gründung befand, im Kontext mit den anderen Angaben, hätte nach einer erhöhten Vorsicht auf Seiten der Vermieterschaft gerufen. Geeignete Nachforschungsmöglichkeiten hätte es mehrere gegeben.