Nach Meinung des Kantonsgerichts hat der Berufungsbeklagte im Wissen um seine desolate finanzielle Lage grundsätzlich arglistig gehandelt, indem er wider besseres Wissen der Vermieterin vorgespiegelt hat, er sei in der Lage, den monatlichen Mietzins von Fr. 2'410.00 zu bezahlen sowie er sei betreibungsrechtlich unbescholten. Arglist scheidet aber aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, die Erfüllungsfähigkeit des Berufungsbeklagten wäre mittels Nachforschungen der Treuhandfirma überprüfbar gewesen und aus der möglichen und zumutbaren Prüfung hätte sich ergeben, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage war, die Miet-