2.8. Zu prüfen ist, ob der Berufungsbeklagte arglistig gehandelt hat, indem er die Vermieterschaft mit falschen Angaben im Formular sowie dem Einreichen eines veralteten Betreibungsregisterauszugs täuschte. Nach Meinung des Kantonsgerichts hat der Berufungsbeklagte im Wissen um seine desolate finanzielle Lage grundsätzlich arglistig gehandelt, indem er wider besseres Wissen der Vermieterin vorgespiegelt hat, er sei in der Lage, den monatlichen Mietzins von Fr. 2'410.00 zu bezahlen sowie er sei betreibungsrechtlich unbescholten.