2.7.6 Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass es sich bei den Angaben des Berufungsbeklagten im Formular und dem eingereichten 1½-jährigen Betreibungsregisterauszug nicht um ein sog. Lügengebäude handelt, sondern in zwei Fällen um einfache Lügen, nämlich er sei vom Ausland zuzogen und er habe keine Abzahlungsverpflichtungen. Anzufügen ist, dass der Berufungsbeklagte mehrere Fragen unbeantwortet liess.