42 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang Arglistige Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und der Vorteil als Gegenstück des Schadens sind die fünf Bausteine, die in ihrer Gesamtheit den Betrugstatbestand bilden. Dabei ist der Vorteil auf die Vorteilsabsicht verkürzt (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 36 zu Art. 146 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 146 StGB Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).