4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl vom 21. September 2018 fest und überwies diesen samt Akten zur Beurteilung an das Bezirksgericht. 4.2. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 22. Oktober 2019 folgendes Urteil: «1. A. wird vom Vorwurf des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilforderung der B. AG in der Höhe von Fr. 1'351.15 anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.