Dabei handelt es sich klar um eine straflose Selbstbegünstigung, selbst wenn ihr damaliger Lebenspartner mitprofitiert hätte. Hingegen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass B. mit dem Vorsatz handelte, ihren damaligen Lebenspartner vor der Strafverfolgung zu schützen, so dass es auch aus diesem Grund an einem tatbestandsmässigen Handeln im Sinne von Art. 305 StGB fehlt. Der Beschuldigten kann damit der Vorsatz nicht nachgewiesen werden. 6.8. Festzuhalten ist, dass B. den Tatbestand von Art. 305 StGB nicht erfüllt hat.