6.7. Begünstigung liegt aber schon deshalb nicht vor, weil aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass B. mit ihrer Aussage zur Zugehörigkeit des Raumes einzig sich selber und nicht ihren damaligen Lebenspartner schützen wollte. So gab sie in der Einvernahme vom 1. April 2019 nachvollziehbar und glaubhaft an, A. habe ihr die Andeutung gemacht, dass wenn sie sage, dass das ihr Büro sei, dass dann alle PC’s mitgenommen würden. Ihr sei es um die PC’s gegangen. Sie habe ihre Bewerbungsunterlagen darauf. Sie habe erreichen wollen, dass die PC’s nicht gefunden würden.