Die sich in diesem Raum befindlichen Waffen von A., unter anderem Handgranaten und Munition, konnten gefunden und beschlagnahmt werden. Auf welche Art und Weise dies geschah, ist bei Art. 305 StGB nicht relevant. Eine versuchte Begünstigung liegt ebenfalls nicht vor, da eine Begünstigung aufgrund des zwischenzeitlichen Öffnens des Raumes durch die Polizei nicht mehr möglich war.