6.6. Das Kantonsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die von B. gemachte unwahre Angabe betreffend Zugehörigkeit des fraglichen Raumes, nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art 305 StGB ist. Ihre Falschaussage führte nicht dazu, dass A. dauernd oder zumindest für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen worden wäre. Die Kantonspolizei identifizierte unabhängig von den falschen Aussagen noch während der laufenden Hausdurchsuchung den Raum mit Hilfe des Nachbarn. Die sich in diesem Raum befindlichen Waffen von A., unter anderem Handgranaten und Munition, konnten gefunden und beschlagnahmt werden.