rechtswidrig ist. Es ist Aufgabe der Untersuchungsbehörde, Fragen zu Besitzesverhältnissen wenn immer möglich im Vorfeld einer Hausdurchsuchung abzuklären (siehe vorinstanzliche Erwägung 4.4). Eine weitere Möglichkeit zur Klärung der Mietverhältnisse wäre das Herausverlangen eines Mietvertrages vor Ort gewesen.