Auf denselben Sachverhalt wird im Strafbefehl vom 29. April 2019 abgestellt. Eine davon abweichende Darstellung des Ablaufs findet sich in der Aktennotiz/dem Wahrnehmungsbericht des bei der Hausdurchsuchung anwesenden leitenden Staatsanwaltes. Darin wird festgehalten, aufgrund der Aussagen von B. und A. sei die Tür zu diesem Raum nicht geöffnet und der Raum nicht betreten worden. Zufälligerweise habe ein Beamter der Kantonspolizei, welcher diese Aussagen nicht vernommen habe, die Türe zum entsprechenden Raum geöffnet und habe hineingeschaut. Der Beamte habe gemeint, dass die Ausstattung des Zimmers nicht zu einem älteren Mann passen würde.