6.5. Zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass dem Gericht kein Protokoll über den Ablauf der Hausdurchsuchung vorliegt, so dass auf die vorhandenen Akten abzustellen ist. Diese sind widersprüchlich. Im Polizeirapport vom 3. April 2019 wird ausgeführt, nachdem B. und A. mehrfach gesagt hätten, bei der Türe im Treppenhaus handle es sich um das Büro des Nachbarn, sei zur Überprüfung der Aussagen beim Nachbarn geklingelt und nachgefragt worden. Auf denselben Sachverhalt wird im Strafbefehl vom 29. April 2019 abgestellt.