6.4. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, wo denn die Begünstigung gewesen sei, wenn die Polizei, trotz der Aussage von B. einfach in den Raum spaziere, was sie natürlich nicht gedurft hätte, sei nicht nachvollziehbar und die Aussage von B. überhaupt nicht mehr kausal für irgendwelche Behinderungen. Wichtig sei, dass die Polizei den Raum nicht betreten habe, weil sie B. nicht getraut habe, sondern weil der Polizist ihre Aussage gar nicht gehört habe und hineingegangen sei. Bedeutsam sei, dass eine Selbstbegünstigung straflos sei. B. habe nur ihre Computer im Kopf gehabt. Sie habe Angst gehabt, diese würden verschwinden.