Bei einem erfolgreichen Abstreiten der Zugehörigkeit wäre nicht nur eine zeitliche Verzögerung entstanden, das Zimmer wäre gar nicht erst durchsucht worden. Da B. alles für einen möglichen Erfolg getan habe, gehe die Berufungsklägerin von einem vollendeten Delikt aus. Begünstigung sei aber auch als Versuch strafbar.