Ebenfalls sei die Aussage der Verteidigung nicht korrekt, dass nach der Aussage der Beschuldigten sofort der entsprechende Nachbar gefragt worden sei. Der Beamte habe das Zimmer nicht sofort nach der Aussage von B. und ihrem damaligen Partner betreten, sondern gegen Ende der Hausdurchsuchung. Die Frage nach der Zugehörigkeit des Zimmers sei nach der Eröffnung der Hausdurchsuchung, kurz nach Beginn der Durchsuchung im Gang draussen gestellt worden. Bei einem erfolgreichen Abstreiten der Zugehörigkeit wäre nicht nur eine zeitliche Verzögerung entstanden, das Zimmer wäre gar nicht erst durchsucht worden.