Die Klärung der Zugehörigkeit aller Räume sei gerade bei in sich verschachtelten Gebäuden wie dem vorliegend interessierenden eine sehr schwierige, wenn nicht beinahe unmögliche Aufgabe. Zudem habe alleine für die Räumlichkeiten der beschuldigten Person eine Berechtigung zum Öffnen der Türen bestanden. Die Aussage der Vorinstanz, das fragliche Büro sei direkt geöffnet und zusätzlich auch der Nachbar über dessen Zugehörigkeit befragt worden, sei klar aktenwidrig. Ebenfalls sei die Aussage der Verteidigung nicht korrekt, dass nach der Aussage der Beschuldigten sofort der entsprechende Nachbar gefragt worden sei.