6.3. Die Berufungsklägerin bringt vor Kantonsgericht vor, aus welchem Grund B. habe verhindern wollen, dass die Polizei das Zimmer im Gang durchsuchen könne, sei nicht relevant, ausser es läge ein Fall von Selbstbegünstigung vor. Es sei jedoch für alle Beteiligten klar gewesen, dass sich das Strafverfahren gegen den Partner von B. gerichtet habe. Relevant sei, dass die Strafverfolgungsbehörden behindert worden seien. So sei es nur purem Zufall zu verdanken, dass das Zimmer doch noch untersucht worden sei.