Im vorliegenden Fall seien denn auch, wie bereits erwähnt das fragliche Büro direkt geöffnet und zusätzlich auch der Nachbar über dessen Zugehörigkeit befragt worden. Die Aussage von B. anlässlich der Durchsuchung, das nur aus dem Hausgang erreichbare Büro gehöre dem Nachbarn, wäre entsprechend auch nicht geeignet gewesen, eine erhebliche zeitliche Verzögerung herbeizuführen. B. wäre entsprechend auch bei einer materiellen Prüfung des Sachverhaltes vom Vorwurf der versuchten Begünstigung nach Art. 305 i.V.m. Art. 22 StGB freizusprechen. 38 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang