244 StPO) oder eben dieser Raum ohne direkte Zuordnung zur Wohnung. Es gehöre zur Polizeiarbeit, im Falle einer Durchsuchung von Räumen einer Wohnung sich selbst ein Bild über die Zugehörigkeit allfälliger Neben- und Aussenräume zu machen, bzw. die dazu nötigen Abklärungen zu treffen, da wohl kaum davon auszugehen sei, dass die diesbezüglichen Informationen der von der Durchsuchung betroffenen Bewohner vollständig bzw. korrekt, also verlässlich seien. Im vorliegenden Fall seien denn auch, wie bereits erwähnt das fragliche Büro direkt geöffnet und zusätzlich auch der Nachbar über dessen Zugehörigkeit befragt worden.