305 StGB freizusprechen. Das Hausrecht schütze zunächst den Wohnbereich, also den Bereich, der eine gewisse Privatsphäre sichere und auf einen bestehenden oder künftigen, dauernden oder vorübergehenden Lebensmittelpunkt einer Person schliessen lasse. Davon erfasst seien neben der Wohnung als solcher auch ausserhalb der Wohnung liegende Räume wie Keller, Garagen und Balkone (Neben- und Aussenräume), ferner Hauseingänge, Gänge und Treppenhäuser, deren Benutzung bestimmten Personen gemeinsam zustehe (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., N 3 zu Art. 244 StPO) oder eben dieser Raum ohne direkte Zuordnung zur Wohnung.