Aufgrund der polizeilichen Befragung vom 1. April 2019 ergäbe sich, dass die Beschuldigte damals offensichtlich bezüglich des nur aus dem Hausgang erreichbaren Büro ausgesagt habe, diese gehöre dem Nachbarn. Tatsächlich hätte diese Aussage zu keinerlei Verzögerungen geführt, da ein Polizeibeamter in Unkenntnis dessen bereits die Türe zum fraglichen Büro geöffnet und hineingeschaut habe. B. wäre auch bei einer materiellen Prüfung des Sachverhaltes entsprechend vom Vorwurf der Begünstigung nach Art. 305 StGB freizusprechen.