6.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, bezüglich der Aussagen von B. anlässlich der Durchsuchung vom 13. März 2019 bestünden keine Protokolle. Nicht aktenkundig sei ebenfalls der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. März 2019 und somit auch dessen genauer Inhalt. Aufgrund der polizeilichen Befragung vom 1. April 2019 ergäbe sich, dass die Beschuldigte damals offensichtlich bezüglich des nur aus dem Hausgang erreichbaren Büro ausgesagt habe, diese gehöre dem Nachbarn.