Die Aussage von B. sei auch nicht kausal gewesen. Hinzu komme, dass B. bei ihrer Antwort nur an ihre eigenen PCs gedacht habe und keine Ahnung gehabt habe, dass die Polizei in diesem Raum etwas Strafbares hätte finden können. Sie habe sicher nicht vorsätzlich gehandelt. Sie habe einzig ihre Bewerbungsunterlagen und ihren PC im Kopf gehabt bzw. allfällige personelle Zufallsfunde. Es sei zu beachten, dass eine Selbstbegünstigung straflos sei.