6.1. Die Berufungsbeklagte lässt vor Bezirksgericht ausführen, bei Art. 305 StGB nicht ausreichend sei ein blosses Hindern, Behindern, Stören oder vorübergehendes Erschweren. Damit jemand der Strafverfolgung «entzogen» werde, brauche es ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis der Strafverfolgung aufweise. Vorliegend fehle es an einem Entziehen, da der Raum ja trotz der Aussage von B. durchsucht worden sei, die Strafverfolgung mithin nicht einmal vorübergehend tatsächlich erschwert worden sei. Die Aussage von B. sei auch nicht kausal gewesen.