Nicht strafbar ist, wer sich selber der Strafverfolgung oder dem Vollzug einer Sanktion entzieht (sog. Selbstbegünstigung). Gleiches gilt, wenn der Verfolgte/Verurteilte einen Dritten dazu anstiftet oder diesem dabei Hilfe leistet, ihn – den Verfolgten/Verurteilten – zu begünstigen (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 8 zu Art. 305 StGB). Umfasst die Selbstbegünstigung notwendigerweise auch Vorteile für andere, führt das entscheidende Moment der Eigenbegünstigung zur Straflosigkeit (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 11 zu Art. 305 StGB).