305 StGB). Versuchte Begünstigung liegt vor, falls jemand bereits auf die Verhinderung einer bestimmten Strafverfolgung abzielende Handlungen vorgenommen hat, diese aber (noch) nicht zu einer tatbestandsmässigen Verhinderung der Verfolgung führten (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 33 zu Art. 305 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 305 37 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss darauf gerichtet sein, einen Straftäter in erheblichem Mass der Strafverfolgung zu entziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 29 zu Art. 305 StGB)