305 StGB). Bei blossem Behindern würde der Tatbestand zum abstrakten Gefährdungsdelikt, was der gesetzlichen Formulierung «entzieht» widerspräche. Eine vorübergehende Erschwernis ohne wirkliches Gewicht reicht daher nicht. Typische Handlungen des Verhinderns i.S. des Gesetzes sind das Beseitigen von Beweismitteln, Behilflichsein bei der Flucht, Legen falscher Spuren (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 23 zu Art. 305 StGB).