305 Abs. 2 kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist. Ein Entziehen liegt nicht nur dann vor, wenn die Möglichkeit der Verurteilung endgültig vereitelt wurde, sondern schon dann, wenn der Begünstigte mindestens für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen wird (Wolfgang Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 305 StGB; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 23 zu Art. 305 StGB).