6. Art. 305 Abs. 1 StGB sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Gemäss Art. 305 Abs. 2 kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist.