Das Kantonsgericht ist aufgrund dessen sowie aufgrund des Umstandes, dass sie in diesem Zeitpunkt anwaltlich verteidigt war, der Ansicht, dass keine qualifizierte Belehrung im vorgenannten Sinn mehr am Platz war. Die Beschuldigte hat vor Bezirksgericht nach der korrekten Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht davon Gebrauch gemacht, sondern im vollen Bewusstsein, dass sie nicht aussagen müsste, nach reiflicher Überlegung Aussagen gemacht. Nach der erfolgten Belehrung hat sie ihre früheren Aussagen im Wesentlichen bestätigt.