Wiederum machte B. von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, keinen Gebrauch und wiederholte ein zweites Mal, dass sie anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei falsche Aussagen gemacht habe. Das Kantonsgericht ist aufgrund dessen sowie aufgrund des Umstandes, dass sie in diesem Zeitpunkt anwaltlich verteidigt war, der Ansicht, dass keine qualifizierte Belehrung im vorgenannten Sinn mehr am Platz war.