5.2. Zu Beginn der Befragung von B. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Bezirksgerichtspräsidenten, in Anwesenheit ihrer Verteidigerin, wurde sie als beschuldigte Person über ihre Rechte gemäss Art. 113 StPO belehrt. Wiederum machte B. von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, keinen Gebrauch und wiederholte ein zweites Mal, dass sie anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei falsche Aussagen gemacht habe.