4.9 Festzuhalten ist, dass die von B. am 1. April 2019 gegenüber der Kantonspolizei gemachte Aussage betreffend Raum ab Treppenhaus deshalb ebenfalls nicht verwertbar ist. 5. Aussage anlässlich der Einvernahme vor Bezirksgericht am 26. November 2019 5.1. Die Berufungsklägerin weist vor Kantonsgericht darauf hin, dass B. auch anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 26. November 2019 eingestanden habe, die Polizei angelogen zu haben. Die Vorinstanz erwähne das Geständnis aber mit keinem Wort.