36 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang erwähnten Sinn trägt in einem solchen Konstellation dem Gebot eines fairen Strafverfahrens Rechnung und rechtfertigt sich umso mehr, als B. an der unterbliebenen Belehrung anlässlich der Hausdurchsuchung kein Verschulden trägt. Das Kantonsgericht schliesst sich deshalb den vorstehenden Lehrmeinungen an, was zu einem Verwertungsverbot der Aussagen vom 1. April 2019 führt.