Dieser Ansicht schliesst sich das Kantonsgericht mit Blick auf ein faires Verfahren an. Die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene B. war sich mit Sicherheit nicht bewusst, dass sie am 1. April 2019 einfach hätte schweigen können mit der Folge, dass die Aussage vom 13. März 2019 unverwertbar geblieben wäre. Möglicherweise verzichtete sie nur deshalb auf ihr Aussageverweigerungsrecht, weil sie glaubte, dass die an der Hausdurchsuchung gemachte Aussage, welche unter Verstoss gegen die Belehrungspflicht zustande kam, (ohnehin) nicht mehr aus der Welt zu schaffen sei (vgl. Moser/El-Hakim, a.a.O., S. 304). Eine qualifizierte Belehrung im