Auch Dominik Hasler ist der Ansicht, Aussagen ohne vorgängige (oder falsche) Belehrung dürften erst verwertet werden, wenn der Zeuge nachträglich korrekt belehrt worden sei und er dann darauf verzichte, sein Verweigerungsrecht bezüglich der früheren Aussagen zu beanspruchen. Zur korrekten Belehrung müsse auch hier der verständliche Hinweis gehören, dass die früheren Aussagen unverwertbar seien und er also in keiner Weise daran gebunden sei (a.a.O., S. 34). Dieser Ansicht schliesst sich das Kantonsgericht mit Blick auf ein faires Verfahren an.