158 Abs. 1 StPO aufzuklären, sondern sie auch darüber zu unterrichten, dass die ohne Belehrung erfolgten, gegen sich selbst gerichteten Zeugenaussagen (nunmehr) unverwertbar seien (forumpoenale 4/2018 S. 304). Auch Dominik Hasler ist der Ansicht, Aussagen ohne vorgängige (oder falsche) Belehrung dürften erst verwertet werden, wenn der Zeuge nachträglich korrekt belehrt worden sei und er dann darauf verzichte, sein Verweigerungsrecht bezüglich der früheren Aussagen zu beanspruchen.