O., S. 34). Gleicher Ansicht sind Moser/El-Hakim, wonach bei einer erneuten Einvernahme der zuständigen Behörde dringend zu empfehlen sei, die beschuldigte Person nicht nur über ihre Rechte nach Art. 158 Abs. 1 StPO aufzuklären, sondern sie auch darüber zu unterrichten, dass die ohne Belehrung erfolgten, gegen sich selbst gerichteten Zeugenaussagen (nunmehr) unverwertbar seien (forumpoenale 4/2018 S. 304).