Wie erwähnt, hat B. am 1. April 2019 nach der Belehrung durch die Polizei im Bewusstsein, dass sie nichts hätte aussagen müssen, bestätigt, dass sie anlässlich der Hausdurchsuchung bezüglich Zugehörigkeit des Raumes der Polizei gegenüber falsche Angaben gemacht hat. Sie hat somit nach der erfolgten Belehrung über ihr Rechte als Beschuldigte und über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihre frühere Aussage bestätigt. Dies würde aufgrund des vorstehend Gesagten dazu führen, dass auch die Aussage vom 13. März 2019 verwertbar wäre.