Über die Rechtsfolge – Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit – herrscht solange Unklarheit, bis der zuerst unbelehrte Zeuge doch noch einmal vorgeladen worden ist und nach regelkonformer Belehrung entscheidet, ob er aussagt oder nicht. Macht er keinen Gebrauch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht, kann die frühere Aussage verwertet werden (Stefan Meichssner, forumpoenale 1/2020 S. 34).