O., N. 45 zu Art. 177 StPO; Roland Kerner, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 StPO). Gemäss Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO ist eine Einvernahme, bei der der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben ist, unverwertbar, wenn sich der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Art. 177 Abs. 3 StPO geht von der Verwertbarkeit aus, knüpft diese aber an eine auflösende (resolutive) Bedingung. Über die Rechtsfolge – Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit – herrscht solange Unklarheit, bis der zuerst unbelehrte Zeuge doch noch einmal vorgeladen worden ist und nach regelkonformer Belehrung entscheidet, ob er aussagt oder nicht.