4.8. Der Zeuge, dessen Befragung zufolge unterbliebener Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht unverwertbar ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt nach der Belehrung über sein Recht zur Zeugnisverweigerung zum gleichen Sachverhalt rechtsgültig einvernommen werden (Andreas Donatsch, a.a.O., N. 45 zu Art. 177 StPO; Roland Kerner, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 StPO). Sagt der Zeuge bei nachträglich erfolgter Belehrung aus, so sind bzw. wären die früher gemachten Aussagen ohne vorgängige Belehrung nur insofern verwertbar, als sie in der Einvernahme nach erfolgter Belehrung bestätigt werden (Andreas Donatsch, a.a.O., N. 45 zu Art.