Es kam zum Schluss, werde eine Auskunftsperson nicht auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, so seien ihre Aussagen auf jeden Fall nicht absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.3). Dem schliesst sich das Kantonsgericht an, so dass trotz des fehlenden Hinweises der Polizei auf Art. 181 Abs. 2 StPO bei der Einvernahme von B. am 1. April 2019 nicht von einem Verwertungsverbot ausgegangen werden kann. 35 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang