141 Abs. 1 StPO vor. Ein solches setzte voraus, dass die Schweizerische Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichne. Es kam zum Schluss, werde eine Auskunftsperson nicht auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, so seien ihre Aussagen auf jeden Fall nicht absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.3).