2020, N. 22 zu Art. 181 StPO; gl.M. Katharina Giovannone, AJP 2012 S. 1068). Auch Roland Kerner vertritt die Auffassung, dass der Hinweis auf die Strafdrohungen der Art. 303-305 StGB kein Gültigkeitserfordernis ist (a.a.O., N. 4 zu Art. 181 StPO). Diese Ansicht teilt auch das Bundesgericht, welches die Frage, ob Art. 181 Abs. 2 StPO der Charakter einer Gültigkeits- oder einer Ordnungsvorschrift zukommt, zwar ausdrücklich offen liess, aber festhielt, selbst wenn man von einer Gültigkeitsvorschrift ausgehe, liege kein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO vor.